Das Land Steiermark (Steirischer Umweltlandesfonds) fördert die Anschaffung von privaten E-Fahrzeugen sowie die Errichtung von privaten Elektroladestellen.
Förderwerber
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die E-Fahrzeuge ausschließlich für private Zwecke nutzen.
WICHTIGER HINWEIS: Gefördert wird die Neuanschaffung von E-Fahrzeugen, innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab dem Daum der erstmaligen Zulassung.
Fördervoraussetzungen
- Die Anschaffung bzw. Errichtung darf zum Zeitpunkt der Registrierung noch nicht erfolgt sein.
- Es dürfen keine weiteren Zuschüsse durch andere Landeststellen, Bundesländer oder Bundesförderung in Anspruch genommen werden.
- Pro FörderungswerberIn kann nur ein mehrspuriges und/oder ein einspuriges Fahrzeug sowie eine Ladestelle gefördert werden.
- Die Fahrzeuge müssen auf den / die FörderungswerberIn zugelassen sein.
- Am Standort des Fahrzeuges müss für zumindest 36 Monate eine Ladestelle oder ein Zählpunkt zur Betankung des Fahrzeuges mit ausschließlich Ökostrom vorhanden sein.
- Ladestellen werden nur gefördert, wenn gleichzeitig auch ein mehrspuriges Fahrzeug angeschafft und gefördert wird.
- Die Ladestelle muss mit einem Typ 2 Stecker gemäß EN 62196 ausgeführt sein.
- Die Anschlussleistung des Ladepunktes muss zumindest 7,4 kW betragen.
- Die Ladestelle muss innerhalb der Steiermark sowie auf einem Grundstück, welches dem / der FörderungswerberIn gehört, errichtet werden.
- Es dürfen nur neue Anlagenteile verwendet werden.
- An gut sichtbarer Stelle des Fahrzeuges bzw. der Ladestelle ist ein Aufkleber, welcher auf die Förderung des Landes Steiermark hinweist, anzubringe. Der Aufkleber wird von der Förderstelle zur Verfügung gestellt.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
- Die Stufe 1 umfasst eine Registrierung (vor Abschluss des Kauf- oder Leasingvertrages) mittels vollständig ausgefülltem Antragsformular. Nach Zuteilung der Registrierungsnummer werden die Fördermittel für 12 Monate reserviert.
- Innerhalb von 12 Monaten ist die Förderungauszahlung durch Vorlage folgender Unterlagen zu beantragen:
- ausgefülltes Förderungsansuchen mit zugeteilter Registrierungsnummer
- Kopie des Kauf- oder Leasingvertrages für das E-Fahrzeug bzw. die E-Ladestelle inkl. Zahlungsnachweis
- Kopie Zulassungsschein E-Fahrzeug
- Kopie Typenschein E-Fahrzeug
- Bestätigung des Bezuges von Ökostrom (Kopie Stromliefervertrag)
- Kopie Meldezettel der Förderungswerberin / des Förderungswerbers (Hauptwohnsitz)
- Fotos des E-Fahrzeuges bzw. der E-Ladestelle (inkl. sichtbarem Aufkleber)
Geltungszeitraum
Die Förderaktion gilt von 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2017.
Förderhöhe
- E-Fahrzeuge mehrspurig
- 25 % der Anschaffungskosten (abzüglich aller Rabatte, inkl. USt.)
- max. € 5.000
- Leasingverträge müssen auf zumindest 48 Monate abgeschlossen werden, die Anzahlung hat zumindest € 5.000 zu betragen
- E-Fahrzeuge einspurig
- 25 % der Anschaffungskosten (abzüglich aller Rabatte, inkl. USt.)
- max. € 1.000
- Leasingverträge müssen auf zumindest 24 Monate abgeschlossen werden, die Anzahlung hat zumindest € 1.000 zu betragen
- E-Ladestellen
- 25 % der Anschaffungskosten (abzüglich aller Rabatte, inkl. USt.)
- max. € 1.000
Download und weitere Informationen
Für weitere Informationen kontaktieren Sie:
- DI (FH) DI Alois Niederl, Tel.: 03152/8575-508 bzw. niederl@lea.at
- Mag. Maria Eder, Tel.: 03152/8575-503 bzw. eder@lea.at
Bekomme ich eine Förderung für ein E-Auto,wenn ich vor Jahren
(2009) schon eine Förderung für ein E-Moped bekommen habe.
Hallo!
Die Förderung für das E-Auto ist unabhängig vom E-Moped zu betrachten. Zu beachten ist, dass neue E-Fahrzeuge nur innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab dem Datum der erstmaligen Zulassung gefördert werden.