E-Mobilitäts-Förderungen 2017 gestartet

Seit 1. März 2017 kann mich sich für die E-Mobilitäts-Förderungen des Bundes registrieren. Gefördert werden E-Fahrzeuge für Privatpersonen und Betriebe. Die Förderaktion läuft, solange Budget vorhanden ist.

 Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Betriebe, Gemeinden und Vereine.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung setzt sich zusammen aus einem Rabatt der Fahrzeugimporteure („E-Mobilitäts-Bonus“), einer Bundesförderung und ggf. einer Landesförderung.

Privatpersonen

  • E-PKW (M1 und N1): € 5.000 (E-Mobilitäts-Bonus € 1.500 netto, Bundesförderung € 2.500, Landesförderung € 1.000)
  • Brennstoffzellenfahrzeug: € 5.000 (E-Mobilitäts-Bonus € 1.500 netto, Bundesförderung € 2.500, Landesförderung € 1.000)
  • Plug-In-Hybridfahrzeug/Range Extender: € 1.500 (E-Mobilitäts-Bonus € 750 netto, Bundesförderung € 750)
  • E-Moped (L1e): € 750 (E-Mobilitäts-Bonus € 375 netto, Bundesförderung € 375)
  • E-Motorrad (L3e): € 750 (E-Mobilitäts-Bonus € 375 netto, Bundesförderung € 375)
  • Heimladestation: (nur im Zuge des Autokaufs): € 400 (Bundesförderung € 200, Landesförderung € 200)
  • intelligentes Ladekabel (nur im Zuge des Autokaufs): € 200 (Bundesförderung)

Betriebe/Gemeinden/Vereine

  • E-PKW (M1 und N1): € 3.000 (E-Mobilitäts-Bonus € 1.500 netto, Bundesförderung € 1.500)
  • Brennstoffzellenfahrzeug: € 3.000 (E-Mobilitäts-Bonus € 1.500 netto, Bundesförderung € 1.500)
  • Plug-In-Hybridfahrzeug/Range Extender: € 1.500 (E-Mobilitäts-Bonus € 750 netto, Bundesförderung € 750)
  • E-Moped (L1e): € 750 (E-Mobilitäts-Bonus € 375 netto, Bundesförderung € 375)
  • E-Motorrad (L3e): € 750 (E-Mobilitäts-Bonus € 375 netto, Bundesförderung € 375)

Darüber hinaus bestehen Fördermöglichkeiten für E-Leichtfahrzeuge, E-Kleinbusse, E-Nutzfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit alternativen Antriebsarbeiten (Pflanzenöl, Biodiesel etc.)

Welche Fördervoraussetzungen gelten?

  • der E-Mobilitäts-Bonus inkl. Informationstext in der Rechnung muss seitens des Fahrzeughändlers gewährt werden,
  • das Fahrzeug muss mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern betrieben werden,
  • die vollelektrische Reichweite muss mind. 40 km betragen (nicht relevant für E-Mopeds/E-Motorräder),
  • der Brutto-Listenpreis darf 50.000 Euro nicht überschreiten,
  • das Rechnungsdatum darf nicht vor dem 01.01.2017 liegen,
  • die Antragstellung muss spät. 6 Monate nach der Rechnungslegung durchgeführt werden,
  • Gebrauchtfahrzeuge werden nicht gefördert. Vorführwägen und Fahrzeuge mit Tageszulassungen sind förderungsfähig – allerdings darf der Zeitraum zwischen Erstzulassung und Rechnungsdatum nicht mehr als 12 Monate betragen;
  • Die Behaltefrist für die geförderten Fahrzeuge beträgt 4 Jahre;

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Einreichung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

Schritt 1: Registrierung:

Im ersten Schritt ist eine Registrierung auf www.umweltfoerderung.at notwendig. Mit Abschluss der Registrierung bekommt man ein Bestätigungs-E-Mail mit einem individuellen Link für die Antragstellung zugesandt. Dieser Link ist für 6 Monate gültig.

Schritt 2: Antragstellung:

Spätestens 6 Monate nach der Registrierung muss das Fahrzeug angeschafft und die Endabrechnungsunterlagen müssen über den Link hochgeladen sein.

Wichter Hinweise – 1-stufige Förderabwicklung bei E-Mopeds/E-Motorräder/E-Leichtfahrzeuge bei Betrieben/Gemeinde/Vereine:

Kauft ein Betrieb/Gemeinde/Verein ein E-Moped, E-Motorrad oder ein E-Leichtfahrzeug erfolgt die Antragstellung nach der Umsetzung, spätestens 6 Monate nach der Rechnungslegung. Es ist keine vorherige Registrierung notwendig.

Wichtiger Hinweis – Landesförderung:

Die KPC ist mit der Abwicklung der Bundes- und Landesförderung beauftragt. Bei Anträgen aus der Steiermark wird automatisch – sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind – die Landesförderung mitausbezahlt. Es sind keine zusätzlichen Unterlagen oder Registrierungen notwendig.

Weitere Informationen:

Privatpersonen:

Betriebe/Gemeinden/Vereine: