Mit 15. März hat das Land Steiermark die Richtlinien für die Direktförderungen aus dem Umweltlandesfonds für das Jahr 2010 beschlossen.
Damit soll den im Energieplan 2005 bis 2015 des Landes Steiermark als integrierter Bestandteil des steirischen Regierungsprogramms vorgegebenen Maßnahmen sowie der Energiestrategie 2025 entsprochen werden. Auf diese Weise wird vor allem ein Beitrag zum Klimaschutz im Sinne der im Kyoto-Protokoll und innerhalb der Europäischen Union getroffenen Vereinbarungen zur Reduktion von CO2-Emissionen und des Klimabündnisses geleistet.
In der Folge soll auch die Wertschöpfung in den steirischen Regionen erhöht, die Technologieentwicklung gefördert und ein Beitrag zur Sicherung und Erhöhung der Beschäftigung erreicht werden.
Thermische Solaranlagen
Das Land Steiermark gewährt als Maßnahme zur Förderung erneuerbarer Energieträger, zur Verringerung von Emissionen und Schonung von Ressourcen einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse.
Für Sonnenkollektoren (thermische Solaranlagen) beträgt der Zuschuss
€ 300,- Sockelbetrag + € 50,-/m² zurechenbarer Apertur-/Absorberfläche bzw.
€ 500,- Sockelbetrag + € 50,-/m² bei Heizungseinbindung
Obergrenze: je max. € 2.000,-/Einheit (z.B. Ein-, Zweifamilienhaus), € 650,-/Wohnung (Geschoßwohnbau)
Eine zusätzliche Förderung von € 50,- wird bei Tausch oder Einbau einer Umwälzpumpe der Energieeffizienzklasse A gewährt.
Photovoltaikanlagen
Das Land Steiermark gewährt als Maßnahme zur Förderung erneuerbarer Energieträger, zur Verringerung von Emissionen und Schonung von Ressourcen einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse.
Photovoltaikanlagen
förderbare Leistung
[ab zurechenbarem erreichtem kWp]Förderbetrag [€]
gesamt
Neuerrichtung oder Erweiterung von Anlagen bei Gebäuden bis zu 2 WE gemäß Â§ 3 Abs. 1 sowie Anlagen gemäß Â§ 3 Abs. 2 3
1.000
4
zusätzlich 250,– 1.250
5
zusätzlich 250,– max. 1.500
Neuerrichtung oder Erweiterung bei Gebäuden ab 3 WE gemäß Â§ 3 Abs. 1 3
1.000
für jedes weitere kWp
zusätzlich 250,– max. 15
4.000
Sockelbetrag 500
Biomasseheizungen
Das Land Steiermark gewährt als Maßnahme zur Förderung erneuerbarer Energieträger, zur Verringerung von Emissionen aus Einzelfeuerungsanlagen und Schonung von Ressourcen einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse.
Als Investitionszuschuss können höchstens 25% der Nettoinvestition unter Berücksichtigung der unten angeführten Beihilfenobergrenze gewährt werden.
€ 1.100,- für Scheitholzgebläsekessel, und Pellets-Zentralheizungsöfen
€ 1.400,- für Pellets- und Hackschnitzelzentralheizungsanlagen
€ 50,- für den Einbau einer Umwälzpumpe der Energieeffizienzklasse A
€ 50,- für einen hydraulischen Abgleich
€ 100,- für ergänzende Heizungssanierungsmaßnahmen gemäß Protokoll der Energieberatung
€ 500,- für den Einbau eines elektrostatischen Partikelabscheiders
Einzel- bzw. Sonderbestimmungen:
Förderungswerber, die in der Nähe eines Fern-/Nahwärmenetzes wohnen:
Bestätigung des Fern-/Nahwärmebetreibers, dass kein wirtschaftlicher Anschluss möglich ist.
Mieter, Pächter und ähnliche:
Einwilligung des Eigentümers/der Eigentümerin, dass er/sie mit der Installation der Heizanlage einverstanden ist.
bei Stückholzgebläsekessel:
Pufferspeicher mindestens 800 l