Mit 1. Dezember 2012 wurde das neue Energieausweisvorlagegesetz (EAVG 2012) eingeführt. Damit sind vorallem Haftungsbestimmungen bei Nichtvorlage eines Energieausweises gesetzlich geregelt.
Im konkreten Fall werden folgende Pflichten tragend:
- Pflicht der EAW Vorlage und Aushändigung durch Verkäufer bei Gebäudeverkäufen oder Vermietungen!
- Pflicht zur Angabe der Gesamtenergieeffizienz und des Heizwärmebedarfs des Gebäudes in Verkaufs- und Vermietungsanzeigen oder elektronischen Medien.
- Die Unterlassung der Angabe des Heizwärmebedarfs und den Gesamtenergieeffizienz-Faktors des Gebäudes bzw. des Nutzungsobjekts in In-Bestand-Gabe-Anzeigen wird mit bis zu € 1.450 bestraft.
- Je nach Gebäudetyp müssen typgerechte Energieausweise erstellt werden. Übrigens, es sind nur Energieausweise zugelassen, die mit einer validierten Software gerechnet werden. Ein Energieausweis verfügt über eine Gültigkeit von 10 Jahren.
- Käufer bzw. Mieter haben das Recht auf Aushändigung eines Energieausweises bzw. auf Kostenrückerstattung bei Erstellung eines Energieausweises auf eigenen Kosten.
Auszug aus dem steirischen Baugesetz
- Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 2 bis 12 mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen, sofern ein Energieausweis vorhanden ist.
- Für alle Nicht-Wohngebäude …, die starken Publikumsverkehr aufweisen und von Behörden genutzt werden, … gilt die Aushangpflicht ab 9. Juli 2015 bereits ab einer konditionierten Brutto- Grundfläche von mehr als 250 m².
Allen im Immobilienmarkt tätigen Personen raten wir, sich früh genug auf diese Neuerungen vorzubereiten, um mögliche Strafzahlungen zu umgehen. In vielen Fällen ist es möglich, dass im Zuge einer gebäudetechnischen Sanierung die Kosten der Energieausweisberechnung bis zu einem bestimmten Teil gefördert werden können. Detailfragen zu Förderungen können wir Ihnen gerne beantworten.
Wir stellen Ihnen gerne Energieausweise für Ihre Gebäude aus, in den unterschiedlichsten Gebäudekategorien 1-12 (Wohnhaus, Mehrfamilienwohnhäuser, Nichtwohngebäude, Neubau oder zu sanierende Objekte, etc.).
Haben Sie weitere Fragen bzw. noch keinen Energieausweis kontaktieren Sie den Energieexperten der LEA Markus Nestelberger unter Tel.: 03152/8575-526 bzw. markus@lea.at.
Downlaod:
» Energieausweisvorlagesetz (EAVG 2012)
» Übersicht (wann brauche ich den Energieausweis?)